Familienpakt.Bayern - Newsletter 19.04.2018

Familienpakt.Bayern - Newsletter 19.04.2018
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Sehr geehrte Damen und Herren,

über unsere Netzwerk-Infomail informieren wir Sie als Mitglied oder Netzwerkpartner über Aktuelles im Familienpakt Bayern. Mit dieser erhalten Sie exklusive Informationen aus dem Netzwerk, lernen neue Best Practices kennen und werden vorab über neue Veranstaltungen und Termine im Familienpakt Bayern informiert. Hierbei handelt es sich um ein ergänzendes Format zu unserem Newsletter in welchem vor allem netzwerk-interne Informationen (u.a. Neuerungen, Aktualisierungen im internen Bereich) bekannt gegeben werden.

Servicestelle Familienpakt Bayern veröffentlicht zwei neue Kurzleitfäden

Die Servicestelle Familienpakt Bayern veröffentlicht die neuen Kurzleitfaden zu den Themen "Beschäftigtenbefragung“ und "Väter und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf". Darin enthalten sind sowol Praxisbeispiele als auch eine To-do-Liste.

   
 
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Die praxisorientierten Kurzleitfäden sollen Ihnen dabei helfen, eine erfolgreiche Beschäftigtenbefragung durchzuführen, um die Bedürfnisse und Wünsche Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besser kennenzulernen., außerdem möchten wir Ihnen durch praktische Tipps und Hinweise aufzeigen, wie Familienorientierung auch für Väter möglich gemacht werden kann. Lassen Sie sich auch von unseren Unternehmensbeispielen, der Imbus AG und der Hochschule München, inspirieren. Nutzen Sie die To-do-Listen als Unterstützung, um alle wesentlichen Schritte und Aufgaben bei der Planung im Blick zu haben.

Näheres zu den Publikationsformaten finden Sie auch hier.


Servicestelle Familienpakt veröffentlicht Matrix zum Mehrwert des Familienpakts 

Auf der Website des Familienpakt Bayern finden Sie nun eine neue Übersicht zum Mehrwert des Familienpakt für unsere Mitglieder und Interessierte. 
Hierzu gehört:

  • Bayernweites Netzwerk & Austausch
  • Nutzen des Logos
  • Betriebsrelevante Informationen zum Thema Vereinbarkeit
  • Themenorientierte Hilfestellungen
  • Veranstaltungen

Mehr Informationen zum Mehrwert des Familienpakts finden Sie hier. 

Aktuelles rund um das Thema Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Mutterschutzgesetz: Was ist neu seit 01. Januar 2018? 

Schwangere und stillende Frauen stehen unter besonderem gesetzlichen Schutz. Mit Wirkung zum 01.Januar 2018 sind im Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG) Änderungen in Kraft getreten, die den Entwicklungen der modernen Arbeitswelt Rechnung tragen sollen. Hier finden Sie einen Überblick zu den wesentlichen Neuerungen.

Die Novellierung des MuSchG bringt einige Änderungen mit sich. Der zu schützende Personenkreis wurde ausgeweitet sowie Arbeitgeberpflichten integriert, die bisher teilweise in der Mutterschutzarbeitsverordnung zu finden waren. Folgende Punkte hebt das neue MuSchG besonders hervor:
 

Ausweitung des Personenkreises: Das Gesetz bezieht nun aufgrund der sich ändernden Arbeitswelt auch weitere Personengruppen mit ein. Das sind z.B. arbeitnehmerähnliche Selbständige, Schülerinnen und Studentinnen sowie Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind. Da die Anwendung des Mutterschutzgesetzes teilweise an die genauen Beschäftigungsbedingungen gebunden ist, müssen Arbeitgeber jeden Fall genau prüfen.
Vermeidung von Beschäftigungsverboten: Der Arbeitgeber ist dazu angehalten, jeden Arbeitsplatz auf das Vorliegen „unverantwortbarer Gefährdungen“ für Schwangere oder Stillende zu prüfen (sogn. anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung). Falls notwendig sind Maßnahmen für eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen zu ergreifen oder ein anderer geeigneter Arbeitsplatz anzubieten. Nur als letztes Mittel ist ein Beschäftigungsverbot auszusprechen. Hierzu gilt es für den Arbeitgeber ausreichend fachliche Kompetenzen für die Prüfung vorzuhalten bzw. aufzubauen sowie die Prüfung zu dokumentieren.
Beachtung des Willens der Schwangeren: Wollen Schwangere im Spätdienst weiter tätig sein oder an Sonn- bzw. Feiertagen arbeiten, soll dies nun möglich sein. Für Dienste zwischen 20 und 22 Uhr sieht das Mutterschutzgesetzt ein behördliches Genehmigungsverfahren vor. Bis zur Genehmigung kann die Frau weiter arbeiten, sofern der Aufsichtsbehörde ein vollständiger Genehmigungs-antrag übermittelt wurde. Nach Ablauf der Bearbeitungsfrist von sechs Wochen, gilt die Beschäftigung automatisch als genehmigt.

Weitere Informationen:

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/mutterschutzgesetz/73762

Checkliste Mutterschutz: Was Arbeitgeber beachten sollten. https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/checkliste-mutterschutz-was-arbeitgeber-beachten-sollten/383/1283

https://www.bmfsfj.de/blob/121856/c61d70e218f6a258d13b4a23ed017e13/mutterschutz---arbeitgeberleitfaden-data.pdf

Homepage der Bayerischen Gewerbeaufsicht: Mutterschutz. - Fragen und Antworten

http://www.gewerbeaufsicht.bayern.de/arbeitsschutz/sozialer_arbeitsschutz/frauen_mutterschutz/index.html




Bei Fragen können Sie sich jederzeit an uns wenden.

Ihre Servicestelle Familienpakt Bayern

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Servicestelle Familienpakt Bayern

Servicestelle Familienpakt Bayern
Bernhard-Wicki-Straße 8
80636 München

Telefon: +49 (0) 89 5790-6280 
Telefax: +49 (0) 89 5790-6281
E-Mail: servicestelle@familienpakt-bayern.de

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