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Datum: 08.05.2024

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit unserem aktuellen Newsletter informieren wir Sie über alle Neuigkeiten rund um den Familienpakt Bayern sowie das Thema Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Bayern.

Neueste Nachrichten:

Servicestelle Familienpakt Bayern veröffentlicht zwei neue Kurzleitfäden

Die Servicestelle Familienpakt Bayern veröffentlicht zwei neue Kurzleitfäden zu den Themen „Familienbewusste Unternehmenskultur und Führung“ sowie „Familienfreundlichkeit gekonnt kommunizieren“. Darin enthalten sind jeweils ein Praxisbeispiel und eine To-do-Liste.

    

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Die beiden praxisorientierten Kurzleitfäden sollen Ihnen dabei helfen, Familienfreundlichkeit in Ihrem Unternehmen oder Betrieb zu verankern und zeigen dazu mögliche Handlungsoptionen und Gestaltungswege auf. Finden Sie für sich Anregungen, wie familienfreundliche Führung und zielführende Kommunikation gelingen können und lassen Sie sich von den Praxiserfahrungen der beiden Unternehmensbeispiele, der UWT GmbH und der Kreissparkasse Augsburg, inspirieren. Nutzen Sie die To-do-Listen als Unterstützung, um alle wesentlichen Schritte und Aufgaben bei der Planung im Blick zu haben.

Näheres zu dem Publikationsformaten finden Sie auch hier.
 

Aktuelles rund um das Thema Vereinbarkeit von Familie und Beruf


Die GroKo-Pläne zur befristeten Teilzeit – um was geht es genau?

Die neuen Pläne der großen Koalition zur befristeten Teilzeit, wie im Koalitionsvertrag dargestellt, rufen derzeit unterschiedliche Reaktionen hervor. Während Arbeitnehmer sich über mehr Flexibilität freuen, haben manche Arbeitgeber Bedenken.Seit 2001 gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Arbeitnehmer haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch darauf, ihre Arbeitszeit beziehungsweise deren Verteilung nach Belieben zu verringern und in gegenseitigem Einvernehmen auch wieder zu erhöhen. Grundsätzlich ist ein Anspruch auf Teilzeit also nicht neu.

Bisher gelten folgende generelle Voraussetzungen für die unbefristete Teilzeit:

  • Der Anspruch gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, für die ein Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht (z.B. auch für Schichtarbeiter etc.).

  • Das Teilzeitgesetz gilt für Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern.

  • Der Wunsch der Arbeitszeitverringerung muss mind. 3 Monate vor Beginn vom Arbeitnehmer angemeldet werden.

  • Eine Verweigerung der Zustimmung seitens des Arbeitgebers ist nur möglich, wenn betriebliche Gründe (wesentliche Beeinträchtigung oder unverhältnismäßig hohe Kosten) entgegenstehen.

  • Besteht ein Anspruch, kann die Stundenzahl beliebig verringert werden.

  • Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit geht frühestens nach zwei Jahren.

  • Rückkehranspruch auf Vollzeit

  • Bisher bestand jedoch kein Recht auf Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung. Eine Rückkehr war nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich. Der Arbeitnehmer hatte aufzuzeigen, dass ein geeigneter Vollzeitplatz zur Verfügung steht und er auch dafür geeignet ist.

  • Der neue Gesetzesvorschlag will jedoch einen Schritt weitergehen. So möchte er ein Recht auf Rückkehr in einen Vollzeitjob nach einer befristeten Teilzeitphase einführen.

Wichtige Neuerungen des Gesetzesvorschlags:

  • Der Entwurf sieht vor, dass die befristete Teilzeit nur für Firmen ab 45 Mitarbeitern gelten soll.

  • Noch eine weitere Einschränkung soll es geben: In Unternehmen zwischen 46 und 200 Mitarbeitern muss der Arbeitgeber nur einem pro 15 Mitarbeiter befristete Teilzeit genehmigen. Kleine Unternehmen sind von diesem Gesetz somit nicht betroffen.

  • Das Unternehmen kann eine befristete Teilzeit ablehnen, wenn sie ein Jahr unter- oder 5 Jahre überschreitet. Den Tarifparteien soll es jedoch freistehen, hiervon abweichende Regelungen zu vereinbaren.

  • Während der befristeten Arbeitszeit kann der Arbeitsnehmer nicht einseitig eine erneute Veränderung der Arbeitszeit verlangen.

  • Nach Ablauf der befristeten Teilzeit kann der Arbeitnehmer frühestens nach einem Jahr eine neue Arbeitszeitreduzierung verlangen.

  • Für bestehende Teilzeitbeschäftigte geht die Beweislast für die gewünschte Ausdehnung der Arbeitszeit weg vom Arbeitsnehmer hin zum Arbeitgeber.

  • Darüberhinaus ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über den Ände-rungswunsch bezüglich der Arbeitszeit zu sprechen und nach einer Lösung zu suchen.

 
Weitere Informationen:

http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Teilzeit/Gesetz/teilzeit-rund-um-das-gesetz.html
https://gesetze-im-internet.de (TzBfG)


Mit freundlichen Grüßen
Ihre Servicestelle Familienpakt Bayern

Servicestelle Familienpakt Bayern
Bernhard-Wicki-Straße 8
80636 München

Telefon: +49 (0) 89 5790-6280 
Telefax: +49 (0) 89 5790-6281
E-Mail: servicestelle@familienpakt-bayern.de

Eine Initiative von:

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