Der Bundestag beschließt eine neue Einkommensgrenze für das Elterngeld – was das für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet

Im Rahmen der Haushaltsgespräche der Bundesregierung hat der Bundestag neue Bestimmungen in Bezug auf das Elterngeld beschlossen.

Die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Elterngeld sinkt ab dem 1. April 2024 von 300.000 Euro auf 200.000 €. Der Betrag bezieht sich jeweils auf das maximal zu versteuernde Einkommen der Eltern. Bei Alleinstehenden sinkt die Grenze auf 150.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Für Kinder, die ab dem 1. April 2025 geboren werden, gelten noch strengere Werte. Der Anspruch auf Elterngeld besteht hier nur bis zu einem maximalen zu versteuernden Einkommen von 175.000 Euro.

Zudem wird es nicht mehr möglich sein, dass beide Elternteile gleichzeitig nach dem 12. Lebensmonat des Kindes Basiselterngeld beziehen. Vor dem 12. Lebensmonat kann nur ein Monat gemeinsam genommen werden.

Die bayerische Familienministerin Ulrike Scharf bedauert und kritisiert diese Entscheidung der Bundesregierung. Sie befürchtet eine Verschlechterung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere für Mütter, die weiterhin in den Konflikt zwischen Familie und Karriere geraten könnten.

Für Arbeitgebende empfiehlt sich, das Gespräch mit Mitarbeitenden zu suchen, die womöglich den Anspruch auf Elterngeld verloren haben. Gehen Sie offen auf ihre Mitarbeitenden zu. Bieten Sie passende Wiedereinstiegsmaßnahmen an und zeigen Sie sich flexibel, um individuelle Lösungen gemeinsam zu erarbeiten.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-983032

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