Wochenschau vom 18.12.2020

Wochenschau vom 18.12.2020

Wir fassen zusammen: Kinderbetreuung ab 16. Dezember, Corona-Urlaub für Eltern?, weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie, Überbrückungshilfe III, Digitale Initiativen in den Bereichen Familie, Arbeit und Soziales, Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Die geltenden Maßnahmen reichen nicht aus, um das Pandemiegeschehen in Bayern zu kontrollieren. Es ist Zeit zu handeln, und zwar noch deutlich vor Weihnachten. Einzelne Landkreise in Bayern haben bereits drastische Schritte in Richtung eines „harten Lockdown“ ergriffen. Um bundesweit möglichst einheitlich vorzugehen und organisatorisch gut vorbereitet in den Lockdown zu gehen, wurden die landesweiten Maßnahmen auch in Bayern zum 16. Dezember 2020 umgesetzt.

 

Was in der Woche passiert ist, fassen wir für Sie noch einmal zusammen.

 

Kinderbetreuung ab 16. Dezember

Zur Eindämmung der Corona-Pandemie werden wie die Schulen auch die Kinderbetreuungseinrichtungen in Bayern geschlossen. Dies gilt auch für Kindertagespflegestellen, organisierte Spielgruppen und Angebote zur Ferientagesbetreuung.

Dazu Bayerns Familienministerin Carolina Trautner: „Wir ermöglichen außerhalb der ohnehin geplanten Schließtage eine flexible und unbürokratische Lösung: Eltern, die die Betreuung ihrer Kinder nicht auf andere Weise sicherstellen können, können ihre Kinder weiterhin betreuen lassen. Ich appelliere aber an alle Eltern: Gehen Sie bitte mit dieser Möglichkeit verantwortungsvoll um! Denn damit schützen Sie auch unsere Beschäftigten in den Kitas.“

Anders als im Frühjahr wird dies nicht für bestimmte Berufsgruppen gelten. Eine Betreuung soll es auch geben für Kinder,

  • deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls vom zuständigen Jugendamt angeordnet wurde,
  • deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung haben,
  • die eine Behinderung haben oder die davon bedroht sind.

Heilpädagogische Tagesstätten bleiben zur Sicherung des Kindeswohls geöffnet.

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung vom 14.12.2020. Weiterlesen 

 

Corona-Urlaub für Eltern?

Ein Bericht der Deutschen Presse-Agentur nährt zumindest die Hoffnung vieler vom Krisenjahr gebeutelter Eltern. So soll Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) bereits an Regelungen für zusätzlichen Urlaub für die betroffene Eltern arbeiten. Details würden bis Montag besprochen werden, heißt es im Bericht. Doch egal, wie die Regelung um den Corona-Urlaub ausfallen wird: Wer aufgrund von Kita- und Schulschließungen nicht arbeiten kann, hat einen Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfall (https://www.merkur.de/leben/karriere/kinderbetreuung-coronakrise-arbeitgeber-koennen-eltern-finanziell-helfen-zr-13604392.html). Dies sieht das Infektionsschutzgesetz vor. Schon im ersten Lockdown im Frühjahr war diese Regelung getroffen worden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Merkur.de. Weiterlesen 

 

Weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder stimmten in ihrer Konferenzschaltung vom 13. Dezember 2020 darin überein, dass umgehend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Kontakte der Bürgerinnen und Bürger möglichst einzuschränken. Sie folgen damit Stimmen aus Wissenschaft und Medizin, die für eine verstärkte Kontaktminimierung werben. Dieser Einschätzung schließt sich die Staatsregierung an und setzt umgehend die nötigen Maßnahmen in Kraft.

Vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 gelten daher folgende ergänzende Maßnahmen:

  • nächtliche Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr früh
  • An den geltenden Kontaktbeschränkungen wird festgehalten. Erlaubt ist der Besuch eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (zuzüglich zu diesen Hausständen gehörende Kinder unter 14 Jahren).

Nur für die drei Weihnachtstage 24. bis 26. Dezember 2020 gilt darüber hinaus, dass sich bei Treffen im engsten Familienkreis alle Angehörige des eigenen Hausstands mit höchstens vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen (zuzüglich deren Kinder im Alter bis 14 Jahren) treffen dürfen, gleichgültig aus wie vielen Hausständen diese vier Personen kommen.

Angesichts des anhaltend hohen Infektionsgeschehens wird noch einmal eindrücklich an die Bürgerinnen und Bürger appelliert, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren (Schutzwoche).

  • An Silvester und Neujahr besteht ein vollständiges Verbot von Versammlungen und Ansammlungen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist verboten. Das Abbrennen und die Mitführung von Pyrotechnik werden an Silvester und Neujahr auf von den Kommunen festzulegenden publikumsträchtigen Plätzen verboten.
  • Die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel und der Verkauf von Weihnachtsbäumen.
  • Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, sind untersagt. Das schließt neben Massagepraxen, Kosmetikstudios, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben auch Friseure mit ein. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien oder Podologie bleiben weiter möglich.
  • In der Gastronomie sind weiterhin nur die Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke zulässig. Bei der Gastronomie einschließlich Imbissständen wird der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort auch bei mitnahmefähigen Produkten untersagt. Kantinen bleiben offen.
  • Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum bleibt untersagt.
  • Bei Gottesdiensten, für die Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen können, besteht zusätzlich eine Anmeldungspflicht. Weiterhin gelten die bisherigen Maßnahmen wie die Maskenpflicht auch am Platz, das Gesangsverbot (Beschränkung auf liturgischen Gesang) und der Mindestabstand.
  • In Bayern bestehen bereits strenge Schutzvorschriften für Alten- und stationäre Pflegeheime.
  • Die bayerischen Schulen werden geschlossen. Schulveranstaltungen und Mittagsbetreuung finden nicht statt. Angebote des Distanzlernens werden in allen Schularten und Jahrgangsstufen bis zum 18. Dezember 2020 eingerichtet.

Für die Zeit bis zu den regulären Weihnachtsferien (also bis einschließlich 22. Dezember 2020) wird an den Schulen für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, zudem eine Notbetreuung angeboten. Die Notbetreuung gilt für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie für Schüler der Förderschulen und Kinder mit Behinderungen.

  • Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder sind geschlossen. Der Bund ist aufgefordert, die zugesagten zusätzlichen Möglichkeiten, für die Betreuung der Kinder während des Lockdowns bezahlten Urlaub zu nehmen, umgehend zu schaffen.
  • Musikschulen und Fahrschulen dürfen nur noch online unterrichten. Gleiches gilt für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung. Wissenschaftliche Präsenzbibliotheken werden geschlossen.

An der bestehenden Hotspotstrategie wird festgehalten. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer gegenüber dem Landesdurchschnitt deutlich erhöhten 7-Tage-Inzidenz sollen daher regional umgehend weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung der Coronainfektionen zu stoppen. Die Einhaltung der Infektionsschutzregeln wird von der Polizei und den Ordnungsbehörden kontrolliert. Polizei und Ordnungsbehörden sind angehalten, jeden Verstoß grundsätzlich mit entsprechendem Bußgeld zu belegen.

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird beauftragt, die nötigen Rechtsänderungen umzusetzen und den zugehörigen Bußgeldkatalog zu aktualisieren. Für den Verstoß gegen die landesweite Ausgangssperre wird ein Mindestbußgeld von 500 € festgesetzt.

Alle Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können, um den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.

Alle Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, in der Zeit bis 10. Januar 2021 von allen nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und in das Ausland abzusehen. Die bestehenden Quarantäneverpflichtungen werden konsequent vollzogen und bußgeldpflichtig kontrolliert. Das dient dem Schutz aller.

Weitere Informationen finden Sie in dem Bericht zur Kabinettsitzung vom 14.12.2020. Weiterlesen

 

Überbrückungshilfe III und Abschlagszahlungen

Die Staatsregierung begrüßt ausdrücklich, dass der Bund die vom Lockdown betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützt und diese Hilfe ausbaut. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht.

Mit verbesserten Konditionen, insbesondere einem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen, sichert der Bund Unternehmen und Beschäftigung. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben. Den mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen will der Bund auffangen, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen. Das sichert Liquidität.

Den Bericht aus der Kabinettsitzung vom 14.12.2020 finden Sie unter https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-14-12-2020/

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe III finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Weiterlesen 

 

Digitale Initiativen in den Bereichen Familie, Arbeit und Soziales

Die Corona Pandemie hat einmal mehr gezeigt, welchen Mehrwert die Digitalisierung haben kann – auch oder gerade im sozialen Bereich. Digitale Angebote können die Menschen jeden Alters und in den unterschiedlichsten Lebensbereichen unterstützen. Die junge Initiative #SozialKannDigital will den vielfältigen Chancen der Digitalisierung gerade für den sozialen Bereich kreativ Aufmerksamkeit schenken.

Ein agiles, interdisziplinäres Team junger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bayerischen Sozialministeriums hat sich zusammengetan, um auf den Social-Media Kanälen und unter https://www.stmas.bayern.de/themenfelder/sokadi.php digitale Initiativen ihres Ministeriums in kurzen Videosequenzen zu präsentieren und ein Gesicht zu geben.

Weitere Informationen sowie die aktuellsten Folgen finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.

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Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Die Corona-Krise erschwert es vielen Ausbildungsbetrieben, weiterhin junge Menschen als Fachkräfte von morgen auszubilden. Daher können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Ausbildungsprämie oder andere Förderungen aus dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ beantragen.

Das Förderprogramm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die von der Corona-Krise betroffen sind. Es hat folgende Ziele:

  • Ausbildungsplätze erhalten (Ausbildungsprämie)
  • zusätzliche Ausbildungsplätze schaffen (Ausbildungsprämie plus)
  • Kurzarbeit für Auszubildende vermeiden (Zuschuss zur Ausbildungsvergütung)
  • Übernahme bei Insolvenzen fördern (Übernahmeprämie) – unabhängig von der Beschäftigtenzahl

Für die Förderung kommen KMU infrage, die wie folgt ausbilden:

  • in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen,
  • in Ausbildungsberufen nach dem Pflegeberufe-, Krankenpflege- und/ oder Altenpflegegesetz oder
  • in den praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen, die bundes- und landesrechtlich geregelt sind.

Hinweis: Als KMU gelten Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten. Dabei wird die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt. Übernahmeprämien können auch Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten erhalten.

Unternehmen können nur eine Prämie pro Ausbildungsvertrag erhalten. Sie können die Förderungen aus dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ nicht mit Förderungen auf anderen rechtlichen Grundlagen oder nach anderen Programmen des Bundes oder der Länder kombinieren, die die gleiche Zielrichtung oder den gleichen Inhalt haben.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit. Weiterlesen 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Familienpakt lediglich informieren kann, wir aber keine Rechtsberatung vornehmen dürfen.

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