Mutterschutzgesetz Was ist neu seit 01. Januar 2018?

Mutterschutzgesetz Was ist neu seit 01. Januar 2018?

Schwangere und stillende Frauen stehen unter besonderem gesetzlichen Schutz. Mit Wirkung zum 01.Januar 2018 sind im Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG) Änderungen in Kraft getreten, die den Entwicklungen der modernen Arbeitswelt Rechnung tragen sollen.

Hier finden Sie einen Überblick zu den wesentlichen Neuerungen.

Die Novellierung des MuSchG bringt einige Änderungen mit sich. Der zu schützende Personenkreis wurde ausgeweitet sowie Arbeitgeberpflichten integriert, die bisher teilweise in der Mutterschutzarbeitsverordnung zu finden waren. Folgende Punkte hebt das neue MuSchG besonders hervor:

  • Ausweitung des Personenkreises: Das Gesetz bezieht nun aufgrund der sich ändernden Arbeitswelt auch weitere Personengruppen mit ein. Das sind z.B. arbeitnehmerähnliche Selbständige, Schülerinnen und Studentinnen sowie Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind. Da die Anwendung des Mutterschutzgesetzes teilweise an die genauen Beschäftigungsbedingungen gebunden ist, müssen Arbeitgeber jeden Fall genau prüfen.
  • Vermeidung von Beschäftigungsverboten: Der Arbeitgeber ist dazu angehalten, jeden Arbeitsplatz auf das Vorliegen „unverantwortbarer Gefährdungen“ für Schwangere oder Stillende zu prüfen (sogn. anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung). Falls notwendig sind Maßnahmen für eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen zu ergreifen oder ein anderer geeigneter Arbeitsplatz anzubieten. Nur als letztes Mittel ist ein Beschäftigungsverbot auszusprechen. Hierzu gilt es für den Arbeitgeber ausreichend fachliche Kompetenzen für die Prüfung vorzuhalten bzw. aufzubauen sowie die Prüfung zu dokumentieren.
  • Beachtung des Willens der Schwangeren: Wollen Schwangere im Spätdienst weiter tätig sein oder an Sonn- bzw. Feiertagen arbeiten, soll dies nun möglich sein. Für Dienste zwischen 20 und 22 Uhr sieht das Mutterschutzgesetzt ein behördliches Genehmigungsverfahren vor. Bis zur Genehmigung kann die Frau weiter arbeiten, sofern der Aufsichtsbehörde ein vollständiger Genehmigungs-antrag übermittelt wurde. Nach Ablauf der Bearbeitungsfrist von sechs Wochen, gilt die Beschäftigung automatisch als genehmigt.

Weitere Informationen:

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/mutterschutzgesetz/73762

Checkliste Mutterschutz: Was Arbeitgeber beachten sollten. https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/checkliste-mutterschutz-was-arbeitgeber-beachten-sollten/383/1283

https://www.bmfsfj.de/blob/121856/c61d70e218f6a258d13b4a23ed017e13/mutterschutz---arbeitgeberleitfaden-data.pdf

Homepage der Bayerischen Gewerbeaufsicht: Mutterschutz. - Fragen und Antworten

http://www.gewerbeaufsicht.bayern.de/arbeitsschutz/sozialer_arbeitsschutz/frauen_mutterschutz/index.htm


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