Entlastung für Familien - welche neuen Regelungen im April wirksam werden

Entlastung für Familien - welche neuen Regelungen im April wirksam werden

2020 hat der Gesetzgeber noch einmal dafür gesorgt, dass Familien weiter entlastet werden. Kinderzuschlag, Notfall KiZ, Kinderfreibeträge und Unterhaltsvorschuss sind hier die Stichworte.

Was es damit auf sich hat, wird im Folgenden kurz erklärt:

Kinderzuschlag

Seit 1. Januar entfallen beim Kinderzuschlag die oberen Einkommensgrenzen. Dadurch können auch Familien mit etwas höheren Einkommen Kinderzuschlag beziehen. Das Einkommen der Eltern, das über den eigenen Bedarf hinausgeht, wird nur noch zu 45 Prozent angerechnet, statt wie bisher zu 50 Prozent. 

Mit der Freischaltung von „KIZ Digital“ ist der Zugang zum Kinderzuschlag einfacher geworden. Mit wenigen Klicks ist Unterstützung jetzt online beantragbar. Siehe unser Artikel vom 24.02.2020

 

Notfall KiZ

Im Rahmen der Corona-Krise wird der Kinderzuschlag nun zu einem "Notfall-KiZ" angepasst. Mit diesem regelt das Bundesfamilienministerium von April bis September den Zugang zum Kinderzuschlag neu. Die Regelungen sind Teil des Sozialschutzpaketes der Bundesregierung. 

Es gilt: 

  • Bei Anträgen auf Kinderzuschlag, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 gestellt werden, wird das Einkommen der Eltern nicht anhand der letzten sechs Monate, sondern nur anhand des letzten Monats vor Antragstellung geprüft.
  • Außerdem müssen Eltern keine Angaben mehr zum Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Die Regelung erleichtert die Beantragung.

 

Kinderfreibeträge

Der Kinderfreibetrag ist zum 1. Januar 2020 um 192 auf 5172 Euro gestiegen. Eltern erhalten - je nach Einkommen - entweder Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer. Dabei prüft das Finanzamt, welche der beiden Leistungen für Eltern günstiger ist. So können Eltern sicher sein, dass das Existenzminimum von Kindern steuerfrei gestellt wird. Neben diesem Freibetrag gibt es noch einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf über 2640 Euro.

Beider Beträge werden bei der Einkommenssteuer zusammengezählt. Werden die Eltern zusammen veranlagt, beträgt der gesamte Betrag im Jahr 2020 7812 Euro, bei getrennter Veranlagung gilt für jeden Elternteil einfach die Hälfte des Betrages.

 

Unterhaltsvorschuss

Zum 1. Januar 2020 wurde der Unterhaltsvorschuss angehoben, d.h. alle Eltern, die vom anderen Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Kindesunterhalt bekommen, können einen höheren Vorschuss beantragen. Kinder von null bis fünf Jahren erhalten dann bis zu 165 Euro (bisher 150), Kinder von sechs bis elf Jahren bis zu 220 Euro (bisher 202) und Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 293 Euro (bisher 272). 

Ziel ist es, Alleinerziehende dabei zu unterstützen, die finanzielle Lebensgrundlage ihrer Kinder zu sichern.

 

Weitere Informationen

 

 

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